Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Geltungsbereich
II. Angebot und Vertragsschluss
III. Zahlungsbedingungen
IV. Liefer- und Leistungszeit
V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
VI. Gewährleistung / Haftung
VII. Eigentumsvorbehalt
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
I. Geltungsbereich
1.
Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer
und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch
für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die
wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn
wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers
die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.
2.
In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und
uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1.
Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines
Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei
Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch
Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir
diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3.
An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen
behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte
vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an
Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich
gekennzeichnet haben.
III. Zahlungsbedingungen
1.
Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung
nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche
Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen
Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
2.
Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
zwischen uns und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug)
sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit
sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag
verfügen können. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst
als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3.
Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
4.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig
sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur
befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1.
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart
worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns
angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt
sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen
ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2.
Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein
Fixgeschäft i.S.v. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Käufer
infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den
Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend
zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug
nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des
Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
3.
Ebenso haften wir dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen
Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
4.
Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt
erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig
vertraut und vertrauen darf, beruht, wobei uns ein Verschulden
unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften
wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in
diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
5.
Ansonsten kann der Käufer im Fall eines von uns zu vertretenden
Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte
Entschädigung i.H.v. 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr
als 15 % des Lieferwertes, geltend machen.
6.
Eine weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug
ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des
Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von
uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
7.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt,
soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
8.
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt,
Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu
verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten
schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
Untergangs auf den Käufer über.
V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
1.
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers.
Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche
und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte
Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen
zulasten des Käufers.
2.
Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der
Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3.
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so
lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall
steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4.
Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung absichern.
VI. Gewährleistung/Haftung
1.
Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.
Bei berechtigten Mängelrügen sind wir, unter Ausschluss der Rechte des
Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen
(Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir
aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des
Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung
einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Fall der Mangelbeseitigung
die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen,
weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen,
kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als
fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands
weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar
sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen
des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weiter
gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt
hiervon unberührt.
3.
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach
Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den
Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen
Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und
Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.
4.
Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der
neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne
die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer
des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache
(Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem
Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des
Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus
resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber
hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im
Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund
eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels
der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der
Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5.
Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen,
soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder
sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von
uns herrühren, oder wenn der Käufer gegenüber dem Endverbraucher
eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist
ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Käufer selbst nicht
aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der
Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher
verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten
Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Käufer gegenüber
dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das
gesetzliche Maß hinausgehen.
6.
Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden
an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern
oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die
nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren
gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften
wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere
Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in
dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und
/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen
dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten
Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an
der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko
eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
7.
Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung
solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag
verbunden und vorhersehbar sind.
8.
Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch
für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere
Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses
Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren
ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn wir, unsere gesetzlichen
Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn wir,
unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig
gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich gehandelt haben, gelten für die Schadensersatzansprüche
des Käufers die gesetzlichen Verjährungsfristen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder
zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser
Eigentum. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z.B.
Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen
Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die
Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar.
Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten.
Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist
der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu
verrechnen.
2.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf
seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die
erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen.
3.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im
Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht
in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in
vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir
ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen
für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung
kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung
dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des
Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird
gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung
in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als
noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
4.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer
wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit
anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu
den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für
die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie
für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben
wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu
den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die
Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen,
sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig
Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir
hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer
Sache verwahrt der Käufer für uns.
5.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen,
wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Käufer.
6.
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich
zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den
zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz.
Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder
Geschäftssitz zu verklagen.
2.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.